Againe GmbH: Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Geltungsbereich

(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Vertragsschlüsse zwischen Againe GmbH, Rotebühlplatz 23, 70178 Stuttgart und dem Auftraggeber, der Unternehmer (§ 14 BGB) ist. Unternehmer in diesem Sinne sind Personen, soweit sie bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

(2) Für die vertraglichen Beziehungen zwischen der Againe GmbH und dem Auftraggeber sind ausschließlich die nachfolgenden AGB maßgeblich. Abweichende Bedingungen finden nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch die Againe GmbH Anwendung. Widerspricht der Auftraggeber der Einbeziehung der AGB, so muss der Widerspruch gesondert anzeigt werden und schriftlich erfolgen.

§2 Leistungen der Againe GmbH

Die von der Againe GmbH zu erbringenden Leistungen und Fristen diesbezüglich richten sich nach den Bestimmungen des zwischen den Vertragspartnern geschlossenen Vertrages.

§3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Um eine effiziente und den Anforderungen des Auftraggebers entsprechende Erfüllung der Leistungen sicherzustellen, ist eine Zusammenarbeit zwischen der Againe GmbH und dem Auftraggeber erforderlich. Soweit es für die Vertragserfüllung notwendig oder nützlich ist, unterstützt der Auftraggeber die Againe GmbH bei der Vertragsdurchführung; insbesondere stellt der Auftraggeber Inhalte zur Verfügung, die für die Vertragsdurchführung notwendig sind. Für diese Inhalte und deren Herstellung ist allein der Auftraggeber verantwortlich. Zu einer Prüfung, ob sich der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Inhalt zur Vertragserfüllung eignet, ist die Againe GmbH nicht verpflichtet. Nur bei offenkundigen Fehlern ist die Againe GmbH verpflichtet, den Auftraggeber auf Mängel des Inhalts hinzuweisen.

(2) Soweit der Auftraggeber nicht ausdrücklich vorab darauf hinweist, darf die Againe GmbH davon ausgehen, dass alle Daten des Auftraggebers, mit denen sie in Berührung kommen kann, gesichert sind.

(3) Der Auftraggeber benennt ein oder mehrere verantwortliche Ansprechpartner unter Angabe vollständiger Kontaktdaten, die in Fragen der Vertragsdurchführung, bei der Bereitstellung benötigter Informationen und Dokumente, im Fehlererkennungs- und beseitigungsprozess, bei Abnahmetests etc. unentgeltlich und in erforderlichem Umfang – soweit zumutbar – mitwirken und entscheidungsbefugt sind.

(4) Sofern die Againe GmbH dem Auftraggeber Vorschläge, Entwürfe, Testversionen oder ähnliches zur Verfügung stellt, wird der Auftraggeber im Rahmen des Zumutbaren eine schnelle und sorgfältige Prüfung vornehmen und Beanstandungen und Änderungswünsche unverzüglich mitteilen.

(5) Der Auftraggeber verpflichtet sich, im Wesentlichen vertragsgemäß erbrachte Leistungen abzunehmen (§ 5) und bei einer etwaigen Mängelbeseitigung mitzuwirken (§ 9).

§4 Änderungen des Vertragsgegenstandes

(1) Der Auftraggeber kann bis zum Zeitpunkt der Abnahme jederzeit Änderungen und Ergänzungen des ursprünglich vereinbarten Leistungsumfangs verlangen, wenn diese für die Againe GmbH technisch umsetzbar und zumutbar sind. Die Againe GmbH prüft in einem Leistungsänderungsverfahren das Änderungsverlangen und teilt dem Auftraggeber das Ergebnis zusammen mit den sich gegebenenfalls ergebenden Kosten und Verschiebungen des Projektzeitplans mit.

(2) Die Againe GmbH wird während eines laufenden Leistungsänderungsverfahrens die vertragsgegenständlichen Leistungen planmäßig weiterführen, es sei denn der Auftraggeber weist ihn schriftlich an, dass die Arbeiten bis zur Entscheidung über die Leistungsänderung eingestellt oder eingeschränkt werden sollen. Sind vor Abschluss des Leistungsänderungsverfahrens Leistungen zu erbringen oder Handlungen durchzuführen, die aufgrund der Leistungsänderungen nicht mehr verwertbar wären, teilt die Againe GmbH dies dem Auftraggeber mit.

§5 Abnahme

(1) Bei Werkleistungen wird die Againe GmbH nach Beendigung des im Wesentlichen vertragsgemäß hergestellten Werks oder Teilwerkes die Abnahmebereitschaft erklären. Der Auftraggeber wird die Leistungen der Againe GmbH nach Maßgabe des ihm durch die Againe GmbH zu seiner Unterstützung vorgelegten Abnahmeprotokolls innerhalb von 30 Tagen abnehmen, sofern die Leistung im Wesentlichen vertragsgerecht erbracht wurde. Die Leistung ist im Wesentlichen nicht vertragsgemäß erbracht, sofern ein produktiver Einsatz nicht oder nur erheblich eingeschränkt möglich ist oder wesentliche Leistungsmerkmale verfehlt werden. Die Vereinbarung der einzelnen Fehlerklassifizierungen erfolgt einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien. Fehler, die während der 30-tägigen Testphase auftretende, sind der Againe GmbH nach Maßgabe des § 10 anzuzeigen. § 377 HGB findet entsprechende Anwendung.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die Leistungen der Againe GmbH als abgenommen, wenn die Againe GmbH die Abnahmebereitschaft mitgeteilt hat und der Auftraggeber daraufhin nicht innerhalb von 30 Tagen, die Abnahme erklärt, obwohl er hierzu verpflichtet wäre oder wenn der Auftraggeber den Vertragsgegenstand in Betrieb nimmt (z.B. eine erstellte Webseite oder Teile davon für Dritte zugänglich online stellt) und nicht innerhalb von 30 Tagen wesentliche Mängel der Leistung an die Againe GmbH meldet.

§6 Verwendung von Open Source Software

Soweit die Überlassung von Software Dritter, insbesondere Open-Source Software Bestandteil des Vertrages ist, erfolgt die Überlassung ergänzend auf Basis der gesonderten (Lizenz-) Bedingungen der anwendbaren Software Lizenzen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verletzung der jeweiligen Lizenzbedingungen für derartige Software zum Verlust der Nutzungsbedingung führt. Die Againe GmbH wird dem Auftraggeber soweit möglich bei Vertragsschluss mitteilen, welche Open-Source Software genutzt wird. Die Againe GmbH kann nicht dafür einstehen, dass die Nutzung der jeweiligen Open-Source Software kostenfrei bleibt.

§7 Nutzungsrechte und Namensnennung, Eigentumsvorbehalt

(1) Die Againe GmbH räumt dem Auftraggeber das ausschließliche, räumlich und zeitlich unbeschränkte Recht ein, den entwickelten Vertragsgegenstand im Rahmen des vertraglich vereinbarten Umfangs zu nutzen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Weiterentwicklungen an dem entwickelten Vertragsgegenstand vorzunehmen, die der teilweisen oder vollständigen Nutzung des selbigen durch Dritte als eigene Leistung dienen – insoweit wird das Nutzungsrecht beschränkt. Das eingeräumte Nutzungsrecht darf im Übrigen nur nach schriftlicher Zustimmung durch die Againe GmbH auf Dritte übertragen werden.

(2) Die Einräumung von Nutzungsrechten wird indes erst wirksam, wenn der Auftraggeber die geschuldete Vergütung vollständig an die Againe GmbH entrichtet hat. Bis zur Entrichtung der vom Auftraggeber geschuldeten Vergütung verbleiben sämtliche Nutzungsrechte bei der Againe GmbH.

(3) Der Auftraggeber erhält die Software/Webanwendung ausschließlich in der ausführbaren Version (Maschinenprogramm). Für verwendete Open-Source Software erhält der Auftraggeber auch den Quellcode, soweit dies nach den entsprechenden Lizenzbedingungen erforderlich ist.

(4) Ist Leistungsgegenstand das Erstellen von Webseiten oder Teile davon gilt das Nutzungsrecht nur für die Nutzung im Internet. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, einzelne Gestaltungselemente oder den vollständig entwickelten Vertragsgegenstand in anderer Form – auch in gedruckter Form – zu nutzen.

(5) Die Againe GmbH ist berechtigt, an geeigneten Stellen auf ihre Urheberstellung hinzuweisen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, diese Hinweise ohne die Zustimmung der Againe GmbH zu entfernen.

(6) Werden im Rahmen dieser vertraglichen Beziehung Waren von der Againe GmbH an den Auftraggeber geliefert, so bleiben diese bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Forderungen Eigentum der Againe GmbH.

§8 Vergütung und Zahlungsmodalitäten

(1) Der Umfang der geschuldeten Vergütung ergibt sich aus der individuellen vertraglichen Vereinbarung. Ist für eine Leistung keine Vergütung bestimmt oder wird die Vergütung nach Aufwand berechnet, so sind die zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preislisten der Againe GmbH maßgeblich.

(2) Mehraufwand, der über die von der Againe GmbH geschuldeten Leistungen hinausgeht, wird als zusätzlicher Aufwand gemäß den gültigen Preislisten der Againe GmbH berechnet. Als Mehraufwand, der gesondert zu vergüten ist, gelten insbesondere alle Leistungen des Auftragnehmers, die auf nachträglichen Änderungs- und Ergänzungswünschen des Auftraggebers beruhen.

(3) Der Vergütungsanspruch für jede einzelne Teilleistung ist fällig, sobald diese erbracht wurde. Erfolgt die Vergütung aufwandbezogen, so wird die Art und Dauer des Aufwands dokumentiert und mindestens monatlich abgerechnet. Reisekosten und –spesen, die im Rahmen der Vertragserfüllung anfallen, werden dem Auftraggeber zum Ende des Monats in Rechnung gestellt. Im Übrigen gilt § 632a BGB.

(4) Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufrechnen. Dem Auftraggeber steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder weiterer Einreden nur bei Gegenansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis zu.

(5) Die Againe GmbH erbringt die vertraglichen Leistungen innerhalb ihrer Geschäftszeiten: Montags bis Freitag von 9:00 bis 18:00 Uhr (ausgenommen gesetzliche Feiertage in Baden-Württemberg und 24./31. Dezember). Außerhalb dieser Zeiten werden Leistungen nach gesonderter Vergütung erbracht.

§9 Sach- und Rechtsmängel, sonstige Leistungsstörung, Verjährung

(1) Die Againe GmbH leistet nach den gesetzlichen Regeln Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit der Vertragsgegenstände und dafür, dass der Nutzung der Vertragsgegenstände im vertraglichen Umfang durch den Auftraggeber keine Rechte Dritter entgegenstehen. Die Gewähr für die Freiheit der Vertragsgegenstände von Rechten Dritter gilt jedoch nur für das zwischen den Parteien vereinbarte Bestimmungsland, in dem die Vertragsgegenstände verwendet werden sollen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt die Gewähr für das Land, in dem der Auftraggeber seinen Geschäftssitz hat. Die Funktionalität der vertraglich vereinbarten Leistungen kann nur unter den zum Entwicklungszeitpunkt bestehenden Bedingungen (Betriebssystem, Programmier- oder Skriptsprachen, Compiler, etc.) gewährt werden.

(2) Mängel sind der Againe GmbH schriftlich, per E-Mail anzuzeigen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei der Mängelbeseitigung mitzuwirken, insbesondere den Zugang zum System zur ordnungsgemäßen Mängelbeseitigung zu ermöglichen. Die Againe GmbH leistet bei Sachmängeln zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu überlässt sie dem Auftraggeber nach ihrer Wahl einen neuen, mangelfreien Vertragsgegenstand oder beseitigt den Mangel; als Mangelbeseitigung gilt auch, wenn die Againe GmbH dem Auftraggeber zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Bei Rechtsmängeln leistet die Againe GmbH zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu verschafft sie nach ihrer Wahl dem Auftraggeber eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an den gelieferten Vertragsgegenständen oder an ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Vertragsgegenständen. Die Againe GmbH ist berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber zumindest einen angemessenen Teil der Vergütung bezahlt hat.

(3) Schlägt die Nachbesserung mehrfach fehl und ist dem Auftraggeber ein weiteres Zuwarten unzumutbar, kann er vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern, außer es liegt ein unerheblicher Mangel vor. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet die Againe GmbH im Rahmen der in § 10 „Haftung“ festgelegten Grenzen.

(4) Erbringt die Againe GmbH Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann sie hierfür Vergütung entsprechend ihrer üblichen Sätze verlangen. Das gilt insbesondere, wenn ein Mangel nicht nachweisbar oder nicht der Againe GmbH zuzurechnen ist. Zu vergüten ist außerdem der Mehraufwand auf Seiten der Againe GmbH, der dadurch entsteht, dass der Auftraggeber seinen Pflichten gemäß § 4 nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(5) Aus sonstigen Pflichtverletzungen der Againe GmbH kann der Auftraggeber Rechte nur herleiten, wenn er diese gegenüber der Againe GmbH schriftlich gerügt und ihr eine Nachfrist zur Abhilfe eingeräumt hat. Das gilt nicht, soweit nach der Art der Pflichtverletzung eine Abhilfe nicht in Betracht kommt. Für Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gelten die in § 10 „Haftung“ festgelegten Grenzen.

(6) Die Verjährungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr und beginnt mit der Lieferung bzw. Bereitstellung (sowie Benachrichtigung des Auftraggebers hiervon) der Vertragsgegenstände; die gleiche Frist gilt für sonstige Ansprüche, gleich welcher Art, gegenüber der Againe GmbH. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Againe GmbH, bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Personenschäden oder Rechtsmängeln iS des § 438 Abs. 1 Nr. 1a BGB, sowie bei Garantien (§ 444 BGB) gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, ebenso bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

(7) Eine Abtretung der Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Againe GmbH.

§10 Haftung

Die Haftung für Schadenersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, bestimmt sich wie folgt:

(1) Für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte der Againe GmbH herbeigeführt werden, haftet diese unbeschränkt.

(2) Für Schäden, die von einfachen Erfüllungsgehilfen der Againe GmbH vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt werden, haftet diese begrenzt auf die Schäden, die bei Vertragsabschluss typisch und vorhersehbar sind. Absatz 5 bleibt unberührt.

(3) Bei der leicht fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten durch die Againe GmbH ist die Ersatzpflicht ebenfalls auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen. Absatz 5 bleibt unberührt. Eine Vertragspflicht ist wesentlich, wenn die Erfüllung dieser Pflicht die Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und der Auftraggeber auf die Einhaltung dieser Pflicht vertrauen darf.

(4) In den Fällen von Absatz 2 und Absatz 3 haftet die Againe GmbH begrenzt auf den Auftragswert.

(5) Die Haftung für Personenschäden, d.h. für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist unbegrenzt. Die gesetzlich zwingende Haftung, bspw. nach dem Produkthaftungsgesetz, bleibt unberührt.

(6) Bei Datenverlust bzw. Datenvernichtung haftet die Againe GmbH nur, soweit sie die Vernichtung vorsätzlich, grob fahrlässig oder aufgrund eines Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht verursacht hat. Die Haftung der Againe GmbH ist der Höhe nach auf den Schaden begrenzt, der auch im Fall einer ordnungsgemäßen Datensicherung durch den Auftraggeber entstanden wäre.

(7) Für Inhalt, den der Auftraggeber bereitstellt, ist die Againe GmbH nicht verantwortlich. Insbesondere ist die Againe GmbH nicht verpflichtet, den Inhalt auf mögliche Rechtsverstöße zu überprüfen. Sollten Dritte die Againe GmbH wegen möglicher Rechtsverstöße, die aus dem Inhalt der Website resultieren, in Anspruch nehmen, verpflichtet sich der Auftraggeber die Againe GmbH von jeglicher Haftung freizustellen und der Againe GmbH die Kosten zu ersetzen, die ihr wegen der möglichen Rechtsverletzung entstehen.

(8) Sämtliche in den Absätzen 1 bis 6 genannten Ansprüche vorgenannten Ansprüche verjähren innerhalb von 1 Jahr; hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist findet § 199 Abs. 1 BGB Anwendung. Dies gilt nicht in Fällen der Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Personenschäden oder in Fällen zwingender Haftung, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz.

§11 Geheimhaltung

(1) „Vertrauliche Informationen“ sind alle der jeweils anderen Partei zur Kenntnis gelangenden Informationen und Unterlagen über Geschäftsvorgänge der betroffenen anderen Partei, insbesondere, jedoch nicht ausschließlich Vertragsunterlagen, Dokumente, Daten, etc.

(2) Die Vertragspartner verpflichten sich zeitlich unbeschränkt, über die jeweils andere Partei betreffende vertrauliche Informationen, sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren und diese nur für die Durchführung dieses Vertrages und den damit verfolgten Zweck zu verwenden.

(3) Die Vertragspartner verpflichten sich, die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten, und/oder Dritten (bspw. Lieferanten, Grafiker, Repro-Anstalten, Druckereien, Filmproduzenten, Tonstudios etc), die Zugang zu den vorbezeichneten Geschäftsvorgängen haben, aufzuerlegen.

(4) Die Geheimhaltungspflicht nach Abs. 2 gilt nicht für Informationen

- die dem jeweils anderen Vertragspartner bei Abschluss des Vertrags bereits bekannt waren,
- die zum Zeitpunkt der Weitergabe durch die Againe GmbH bereits veröffentlicht waren, ohne dass dies von einer Verletzung der Vertraulichkeit durch den jeweils anderen Vertragspartner herrührt,
- die der jeweils andere Vertragspartner ausdrücklich schriftlich zur Weitergabe freigegeben hat,
- die der jeweils andere Vertragspartner rechtmäßig und ohne die Vertraulichkeit betreffende Einschränkung aus anderen Quellen erhalten hat, sofern die Weitergabe und Verwertung dieser Vertraulichen Informationen weder vertragliche Vereinbarungen noch gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzen,
- die der jeweils andere Vertragspartner selbst ohne Zugang zu den Vertraulichen Informationen des Auftraggebers entwickelt hat,
- die aufgrund gesetzlicher Auskunfts-, Unterrichtungs- und/oder Veröffentlichungspflichten oder behördlicher Anordnung offen gelegt werden müssen. Soweit zulässig, wird der hierzu verpflichtete Vertragspartner den jeweils anderen Vertragspartner hierüber so früh wie möglich informieren und sie bestmöglich dabei unterstützen, gegen die Pflicht zur Offenlegung vorzugehen.

(5) Die Vertragspartner sind einverstanden mit der Weitergabe und Zugänglichmachung von Informationen an berufsmäßig zur Verschwiegenheit verpflichtete Berater der Vertragspartner im Rahmen der Beratung des jeweiligen Vertragspartners und in Verfahren vor Gerichten und/oder Behörden, soweit dies zur Durchsetzung von Ansprüchen oder Rechten einer Partei oder zu Verteidigung der Partei gegen Ansprüche bzw. Rechte sachdienlich ist.

(6) Die Againe GmbH ist berechtigt, bei der Ausführung des Vertrages erworbenes Know-how auch bei anderweitigen Verträgen zum Einsatz zu bringen, sofern hierdurch die in Absatz 1 genannten Geheimnisse und Informationen des Auftraggebers nicht beeinträchtigt werden.

§12 Schlichtung

(1) Sollte es den Vertragspartner nicht möglich sein, Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, den Vertragserweiterungen oder –ergänzungen untereinander beizulegen, so werden sie die Schlichtungsstelle. Schlichtungsstelle der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik e.V.) anrufen, um den Streit nach deren Schlichtungsordnung in der zum Zeitpunkt der Einleitung des Schlichtungsverfahrens gültigen Fassung ganz oder teilweise, vorläufig oder endgültig beizulegen.

(2) Die Verjährung für alle Ansprüche aus dem schlichtungsgegenständlichen Lebenssachverhalt ist ab dem Schlichtungsantrag bis zum Ende des Schlichtungsverfahrens gehemmt. § 203 BGB gilt entsprechend.

§13 Schlussbestimmungen

(1) Die Abtretung von vertraglichen Rechten und Ansprüchen bedarf der vorherigen Zustimmung der anderen Vertragspartei, soweit es sich nicht um Vergütungsansprüche handelt. Sofern Vergütungsansprüche abgetreten werden, ist die Againe GmbH berechtigt, dem neuen Gläubiger (Zessionar) die zur Forderungseintreibung notwendigen Unterlagen zu überlassen.

(2) Die Vertragspartner vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung deutschen Rechts. Auch im grenzüberschreitenden Verkehr gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Als Erfüllungsort für alle beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag und als Gerichtsstand wird Stuttgart vereinbart.

(3) Sollte eine Regelung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.